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   OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03   

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OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03 (https://dejure.org/2004,9537)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2004 - 2 A 680/03 (https://dejure.org/2004,9537)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Februar 2004 - 2 A 680/03 (https://dejure.org/2004,9537)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zinsforderung wegen nicht alsbaldiger Verwendung einer Zuwendung; Gewährung einer Zuwendung für eine Straßenbaumaßnahme; Verzögerung der Baumaßnahmen; Voraussetzungen des Zinsanspruches; Nichteinhaltung der Frist einer Auflage; Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes; ...

  • Judicialis

    VwVfG Bbg § 49 a Abs. 4; ; VwVfG Bbg § 49 Abs. 3; ; LHO 1991 § 117 Abs. 3 Satz 1; ; LHO 1991 § 117 Abs. 3 Satz 4; ; ANBest-G Ziff. 1.44; ; ANBest-G Ziff. 9.5; ; BGB § ... 197 a.F.; ; BGB § 195 a.F.; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01

    Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03
    In Ziffer III des Zuwendungsbescheides werden "die beigefügten 'Allgemeinen Nebenbestimmungen'", mithin auch die in Nr. 1.44 und 9.5 der dem Bescheid im Verwaltungsvorgang des Beklagten nachgehefteten ANBest-G ausgesprochene Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, Zuwendungen nur insoweit anzufordern, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung benötigt werden, und ausgezahlte Zuwendungen - zur Vermeidung einer Verzinsungspflicht - innerhalb von zwei Monaten für den Zuwendungszweck zu verwenden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 - NVwZ 2003, 221, 222), ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides erklärt.

    "Alsbald" im Sinne des § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff "unverzüglich", der in § 121 BGB als "ohne schuldhaftes Zögern" definiert ist, sondern allein zeitlich zu verstehen; "alsbald" bedeutet nichts anderes als "kurz danach" (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002, a.a.O., S. 222).

    Abgesehen von sich anderenfalls möglicherweise stellenden Abgrenzungsproblemen in Fällen, in denen eine Verwendungsfrist nicht durch bestandskräftige Nebenbestimmung festgesetzt worden ist, würde der Zweck der Vorschrift, einen (potentiellen) ungerechtfertigten Zinsvorteil auf Seiten des Zuwendungsempfängers abzuschöpfen, teilweise nicht erreicht, wenn die Verzinsung nicht für die gesamte Zeit verfrühter Inanspruchnahme der Zuwendungsmittel möglich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002, a.a.O., S. 223).

    Der Beklagte hat sich vielmehr zutreffend auf diejenigen Grundsätze berufen, die bei nicht alsbaldiger zweckentsprechender Verwendung einer Subvention in der Regel (sogar) den Widerruf der Bewilligung und, wenn von einem Widerruf abgesehen wird, jedenfalls die Forderung von Zinsen nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002, a.a.O., S. 223; s.a. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57).

    Der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG soll die potentiellen Zinsgewinne pauschal abschöpfen, die vom Erhalt der Zuwendung bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung entstehen können, und gleichzeitig den Nachteil ausgleichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002, a.a.O., S. 222 f.; s.a. OVG Lüneburg, Urt. v. 19. Februar 1991 - 10 L 11/89 -Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, J III 1 S. 10, 15).

  • BVerwG, 17.08.1995 - 3 C 17.94

    Recht der Landwirtschaft: Hemmung der Verjährung bei nachträglich geltendgemchtem

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03
    Vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger unterliegen der Verjährung, wie die Regelung des § 53 VwVfG Bbg über deren Hemmung (bis zum 1. Januar 2002: Unterbrechung) zeigt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17. August 1995 - 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109, 111).

    Nach dieser auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen im Grundsatz - direkt oder entsprechend - anwendbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1973 -VII C 21.72 - NJW 1977, 1854, 1855; Urt. v. 17. August 1995, a.a.O., S. 110) Vorschrift verjähren in vier Jahren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluss der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Miete und Pacht, soweit sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.

    Anders als der - der kurzen Verjährung nach § 197 a.F. BGB unterfallende (vgl. für die Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs bei zu Unrecht empfangenen Beihilfen BVerwG, Urt. v. 17. August 1995, a.a.O., S. 110) - Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 3 VwVfG Bbg knüpft der "isolierte" Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg gerade nicht an einen zu erstattenden Betrag an.

  • BVerwG, 18.05.1973 - VII C 21.72

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03
    Nach dieser auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen im Grundsatz - direkt oder entsprechend - anwendbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1973 -VII C 21.72 - NJW 1977, 1854, 1855; Urt. v. 17. August 1995, a.a.O., S. 110) Vorschrift verjähren in vier Jahren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluss der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Miete und Pacht, soweit sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.

    Zinsen sind danach die vom Schuldner einer Geldsumme zu gewährende, in einem Vomhundertsatz gleichartiger Sachen bemessene und laufzeitabhängige Vergütung für den Gebrauch des Kapitals (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1973, a. a. O., S. 1855; BGH, Urt. v. 24. Januar 1992 - V ZR 267/90 -, NJW-RR 1992, 591, 592; Heinrichs, a.a.O., § 246 Rn. 2).

    Hierunter feilen u.a. Prozess- oder Verzugszinsen (BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1973, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 12. November 1997 - 16 A 5904/96 - juris), nicht dagegen sog. Strafzinsen, vertragsstrafenähnliche Sanktionen, die nicht den Kapitalgebrauch wiederkehrend vergüten sollen, sondern als Druckmittel zur ordnungsgemäßen Erfüllung übernommener Verpflichtungen eingesetzt werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 12. November 1997, a.a.O.; Heinrichs, a.a.O., § 246 Rn. 4).

  • BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 12/87

    Kostenersatz bei Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03
    Allerdings sprechen Wortlaut und innerer Zusammenhang der Vorschrift dafür, dass die vierjährige Verjährungsfrist an einen auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung gerichteten Anspruch geknüpft sein soll (BGH, Urt. v. 27. Januar 1988 - IVb ZR 12/87 -BGHZ 103, 160, 168).

    Auch Sinn und Zweck des § 197 a.F. BGB zwingen nicht zur Annahme der entsprechenden Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Zinsforderung nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg. Maßgebend für die Unterwerfung von Ansprüchen auf Zinsen und alle anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen unter die kurze Verjährung waren insbesondere die Erwägung, dass Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Regel nicht längere Zeit im Gedächtnis bleiben und der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden soll, die vermutlich bezahlt sind, über deren Bezahlung aber ein Nachweis nicht vorhanden ist, und außerdem der wirtschaftliche Gesichtspunkt, dass die Ansammlung derartiger Rückstände keine Begünstigung verdient: Leistungen, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen regelmäßigen Einkünften zu tilgen sind, sollen nicht zu solcher Höhe anwachsen, dass der sorglos gemachte Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder gar zu Grunde gerichtet wird (so BGH, Urt. v. 27. Januar 1988, a.a.O., S. 168 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.1997 - 16 A 5904/96

    Zinsanspruch ; Verjährung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03
    Hierunter feilen u.a. Prozess- oder Verzugszinsen (BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1973, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 12. November 1997 - 16 A 5904/96 - juris), nicht dagegen sog. Strafzinsen, vertragsstrafenähnliche Sanktionen, die nicht den Kapitalgebrauch wiederkehrend vergüten sollen, sondern als Druckmittel zur ordnungsgemäßen Erfüllung übernommener Verpflichtungen eingesetzt werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 12. November 1997, a.a.O.; Heinrichs, a.a.O., § 246 Rn. 4).

    Ihm kommt damit ein sanktionsähnlicher Charakter als "zusätzliches Druckmittel auf säumige Subventionsempfänger" (so Sachs/Wermeckes, NVwZ 1996, 1185, 1187) zu, der ihn in die Nähe von sog. Strafzinsen rückt, die nicht der kurzen Verjährung nach § 197 a.F. BGB unterfallen (vgl. OVG NW, Urt. v 12. November 1997, a.a.O., für den Zinsanspruch nach § 18 Abs. 2 BAföG).

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03
    Der Beklagte hat sich vielmehr zutreffend auf diejenigen Grundsätze berufen, die bei nicht alsbaldiger zweckentsprechender Verwendung einer Subvention in der Regel (sogar) den Widerruf der Bewilligung und, wenn von einem Widerruf abgesehen wird, jedenfalls die Forderung von Zinsen nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg gebieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002, a.a.O., S. 223; s.a. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55, 57).
  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 267/90

    Übergang eines schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruchs bei Veräußerung des

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03
    Zinsen sind danach die vom Schuldner einer Geldsumme zu gewährende, in einem Vomhundertsatz gleichartiger Sachen bemessene und laufzeitabhängige Vergütung für den Gebrauch des Kapitals (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1973, a. a. O., S. 1855; BGH, Urt. v. 24. Januar 1992 - V ZR 267/90 -, NJW-RR 1992, 591, 592; Heinrichs, a.a.O., § 246 Rn. 2).
  • OLG Hamm, 19.06.1997 - 18 U 243/96

    Verjährungsbeginn für Zinsforderung bei Darlehensvertrag

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03
    Zwar verjähren Ansprüche auf Rückstände von Zinsen auch dann gem. § 197 a.F. BGB, wenn sie in Form einer einmaligen Zahlung und nicht als wiederkehrende Leistungen zu erbringen sind (OLG Hamm, Urt. v. 19. Juni 1997 - 18 U 243/96 - NJW-RR 1997, 1476).
  • OVG Niedersachsen, 19.02.1991 - 10 L 11/89

    Anhörung (Widerspruchsverfahren); Zinsanspruch; Ermessen; Verjährung;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03
    Der Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG soll die potentiellen Zinsgewinne pauschal abschöpfen, die vom Erhalt der Zuwendung bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung entstehen können, und gleichzeitig den Nachteil ausgleichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002, a.a.O., S. 222 f.; s.a. OVG Lüneburg, Urt. v. 19. Februar 1991 - 10 L 11/89 -Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, J III 1 S. 10, 15).
  • OVG Brandenburg, 05.04.2001 - 2 A 53/98

    Widerruf eines Zuwendungsbescheides über einen Zuschuss als Anschubfinanzierung

    Auszug aus OVG Brandenburg, 11.02.2004 - 2 A 680/03
    Allerdings ist für die Höhe der Zinsen der in § 117 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Satz 1 LHO geregelte Zinssatz von 6 % p.a. maßgebend; diese erst zum 10. Juni 1994 außer Kraft getretene Vorschrift (vgl. Art. 1 Nr. 9, Art. 2 des ersten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vom 3. Juni 1994, GVBl. I S. 197) ging dem § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG Bbg, auf den § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg Bezug nimmt, gemäß § 1 Abs. 1 Halbs. 2 VwVfG Bbg als abweichende Sonderregelung hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes für Zuwendungen aus dem Landeshaushalt vor (vgl. Urteil des Senats vom 5. April 2001 - 2 A 53/98 - NVwZ-RR 2002, 479, 484).
  • LSG Hamburg, 16.11.2011 - L 2 AL 73/08

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anspruch auf Zwischenzinsen - nicht

    Vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Rechtsträger unterlägen grundsätzlich der Verjährung (Hinweis auf OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004 - 2 A 680/03, juris).

    Soweit spezialgesetzliche Regelungen fehlten und auch keine sachnäheren öffentlich-rechtlichen Vorschriften für eine Analogie in Betracht kämen, fänden für die Verjährung öffentlich-rechtlicher Vermögensansprüche die §§ 195 ff. BGB entsprechende Anwendung (Hinweis auf OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 11.02.2004, aaO).

    Die analoge Anwendung der Vorschriften des BGB auf die Zinsforderung wegen nicht fristgerechter Mittelverwendung ist sachgerecht und entspricht der herrschenden Auffassung (vergleiche nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11.02.2004, aaO, sowie vom 11.03.2010 - OVG 2 B 1.09, juris; VG Meiningen, Urteil vom 20.05.2009, aaO).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 - 2 B 1.09

    Zuwendung; Fördermittel; verspätete Verwendung; Verzögerungszinsen; Zinsanspruch;

    Für diesen Zinsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, die nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des BGB 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.) und seither 3 Jahre (§ 195 BGB n.F.) beträgt (Bestätigung des Urteils des OVG Frankfurt (Oder) vom 11. Februar 2004 - 2 A 680/03 -, juris).

    Denn der unbestimmte Rechtsbegriff "alsbald" ist allein zeitlich im Sinne von "kurz danach" zu verstehen (vgl. zu dieser Auslegung BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 8.04 -, juris, Rn. 20 m.w.N. und OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Februar 2004 - 2 A 680/03 -, juris, Rn. 23).

    Dies trifft auf den im Rahmen eines Zuwendungsverhältnisses entstandenen Zinsanspruch des Beklagten nicht zu (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Februar 2004, a.a.O. Rn. 29, und Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand: Dezember 2009, Abschn. G VII 2 S. 2 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2013 - 2 L 140/12

    Verjährung von Verzögerungszinsansprüchen im öffentlichen Recht wegen nicht

    OVG, Urt. v. 07.04.2011 - 3 KO 505/09 -, nach Juris, RdNr. 30 ff.; Sächs.OVG, Urt. v. 26.04.2012 - 1 A 963/10 -, nach Juris RdNr. 18 und Urt. v. 28.02.2013 - 1 A 346709 -, nach Juris RdNr. 46; a.A. lediglich OVG Brandenburg, Urt. v. 11.02.2004 - 2 A 680/03 -, nach Juris, RdNr. 30. Wonach auf den Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG Bbg i.V.m. § 195 a.F. BGB mit einer 30-jährigen Verjährungsfrist anzuwenden sei, da es sich bei den Zinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG Bbg weder um "Zinsen" noch um andere "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne von § 197 BGB n. F. handele).
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